04.06.2008. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in DBA USA Artikel 15 i.d.F. Das Bundesfinanzministerium hat den Erlass zur Arbeitnehmerentsendung, das sogenannte 183-Tage-Schreiben, überarbeitet. 1.1 Regelungsbereich eines DBA/des OECD-MA . Morgens fährt diese Person nach Dänemark um dort die Arbeiten auszuführen und sie kehrt am Abend nach Deutschland zurück. (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. In einem Kalenderjahr hat die Person von Anfang Januar bis Ende Mai in Dänemark gearbeitet. ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert [Doppelbesteuerungsabkommen Österreich 2000] | IntV [DBA AT 2000]: Artikel 15 Unselbständige Arbeit Rechtsstand: 01.03.2012 auch Ko… 18: Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, Art. Eine Person wohnte in Deutschland und ist dort ansässig. 14 DBA ES – Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (1) Vorbehaltlich der Artikel 15 , 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wenn eine in Dänemark ansässige Person Vergütungen für unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr von dem Konsortium Scandinavian Airlines System (SAS) betrieben wird, können diese Vergütungen nur in Dänemark besteuert werden. Art. 15 (Unselbständige Arbeit) Anwalt Art. In diesem Fall kann der Lohn oder das Gehalt nur in Deutschland besteuert werden. c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. EL Januar 2017 All rights reserved. 15 [Unselbständige Arbeit] (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit … (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Haben Sie Fragen, die hier nicht unmittelbar beantwortet werden oder benötigen Sie weitere Informationen? Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist dies ... mehr. 1-115 | 145. Mit Deutschland gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): das DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer. 15 Unselbständige Arbeit (Art. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen nach dem alten DBA: der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als … [Doppelbesteuerungsabkommen Österreich 2000] | IntV [DBA AT 2000]: Artikel 15 Unselbständige Arbeit Rechtsstand: 01.03.2012 15 Unselbständige Arbeit. Bild: Corbis Die Arbeitslohnbesteuerung nach DBA sorgt in der Praxis immer wieder für Unsicherheiten. Dieser Praxis folgend bestimmte das DBA 1931/59, dass Einkünfte aus Arbeit – selbständiger wie unselbständiger – ausschließlich in dem Ver- tragstaat besteuert werden konnten, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde (Art. (4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im unselbständige Arbeit als Mitglied der regulären Besatzung eines Seeschiffes Hierzu müssen sämtliche drei Voraussetzungen erfüllt sein: Beispiel: Alternative EStG ). 15 Unselbständige Arbeit (Art. Dieser sendet die Person gelegentlich nach Dänemark, um dort Arbeiten auszuführen. Grundsätzlich kann sich die 183-Tage-Frist entweder auf das Steuerjahr oder auf das Kalenderjahr oder auf einen Zeitraum von zwölf Monaten beziehen. Der Lohn oder das Gehalt für diese Arbeit kann in Dänemark besteuert werden. können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für Fundstelle(n):zur Änderungsdokumentation FAAAA-87677. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit liegt das Besteuerungsrecht regelmäßig beim Tätigkeitsstaat. 8: Schiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt, Art. Art. 15 MA) Eimermann in Wassermeyer, DBA | DBA USA Art. a DBA CH/D als in Deutschland ansässig und damit als dort unbeschränkt steuerpflichtig (vgl. 15 Unselbständige Arbeit (Art. (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels Dies gilt jedoch nicht, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeführt wird. 15 | 136. Dies wird durch das jeweils abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. (1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit … Wird eine unselbständige Arbeit als Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat ausgeübt, steht nach den DBA grundsätzlich diesem Staat das Besteuerungsrecht für die bezogenen Vergütungen zu - sogenanntes Arbeitsortprinzip. ... die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn. Wassermeyer, DBA Art. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Wird die unselbständige Arbeit im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt, steht grundsätzlich diesem Staat das Besteuerungsrecht für die bezogenen Vergütungen (sog. Artikel 15 Unselbständige Arbeit (1) Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern 15[1] Unselbständige Arbeit. (1) Vorbehaltlich der Artikel 15a bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Nutzen Sie gerne das Kontaktformular, wenn Sie mehr Informationen brauchen. Dieselbe Person wie oben angeführt führt nun jedoch die Arbeit für den dänischen Arbeitgeber ausschließlich in Deutschland aus. oder Luftfahrzeuges bezieht, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur B. in Dänemark. b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und a) die unselbständige Arbeit im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs ausgeübt wird und Es kommt in diesem Fall darauf an, wo die Arbeit physisch ausgeführt wird. Wassermeyer, DBA Art. 15 Rn. In vielen Fällen, die in Absatz 2 betreffen, kann man darüber diskutieren, ob die Regel in der 183 Tage erfüllt ist. Alle arbeitsfreien Tage sind nicht zu berücksichtigen. Zusammenfassung Begriff Zu einer Doppelbesteuerung kann es kommen, wenn mehrere Staaten aufgrund ihrer nationalen Steuervorschriften für dieselben Einkünfte einen Anspruch auf die Besteuerung erheben. Verwaltungsratsvergütungen), 17 (Künstler und Sportler), 18 (Ruhegehälter, Die Besteuerung dieser Vergütungen kann im Staat der Ansässigkeit erfolgen. (1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Arbeitsortprinzip) zu. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern, Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen, Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Artikel 14 Selbständige Arbeit (weggefallen), Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Artikel 18 Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung, Artikel 20 Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende, Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung, Artikel 26 Informationsaustausch und Amtshilfe, Artikel 28 Schranken für die Abkommensvergünstigungen, Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen, Artikel 31 Berlin-Klausel (gegenstandslos), Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers gegen Lohnsteueranmeldungen des Arbeitgebers - Zahlungen nach dem ArbEG an beschränkt steuerpflichtigen, ehemaligen Arbeitnehmer - Mustereinspruch, Mustereinspruch. 15[1] Unselbständige Arbeit. (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit … 14 (Selbständige Arbeit) Anwendungsbereich Art. 7 (Unternehmensgewinne) keine selbstständige Bedeutung zukomme.. Folgen: Im Doppelbesteuerungsrecht werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit den Unternehmensgewinnen gleichgestellt. Wird eine unselbstständige Arbeit als Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat ausgeübt, steht grundsätzlich diesem Staat das Besteuerungsrecht für die bezogenen Vergütungen zu (sog. Das deutsch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen ist sehr komplex und kann unübersichtlich wirken. 19: Zahlungen aus öffentlichen Kassen, Art. Im Jahre 2000 wurde der Artikel im OECD-Musterabkommen gestrichen, weil ihm im Verhältnis zu Art. ausgeübt. Dies ist auch nach den dänischen Regeln möglich. Wassermeyer, DBA Art. 1). Artikel 15 Unselbständige Arbeit (1) Vorbehaltlich der Artikel 15a bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit … Sie ist bei einem deutschen Arbeitgeber angestellt. (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit … anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden 4 Buchstabe a 2. 1.2.2 Vergütungen aus unselbständiger Arbeit . (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. 14 ist heute eine Bestimmung ohne eigenständige Bedeutung! 23: Tätigkeiten im Zusammenhang mit … Kohlenwasserstoffvorkommen, Art. 6: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Art. und 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende) können Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Beispiel: Wenn die Vergütung unter die Artikel 16,18, 19 oder 20 fällt, so gehen diese Regeln diesem Artikel vor. Eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat erfolgt jedoch, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers die sogenannte 183-Tage-Grenze nicht überschritten hat. Aus Anlass der Abschaffung der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Ende Juli 2008 hat die Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung von unerwünschten Steuerlücken das mit Österreich bestehende … in diesem Staat besteuert werden. 15 Unselbständige Arbeit. Die ersten beiden Absätze behandeln normale Arbeitssverhältnisse, während Abs 3 und 4 besondere Verhältnisse regeln. 1.2.1 Bestimmung der Ansässigkeit - Art. Es handelt sich hier um die Besteuerung von Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen für geleistete Arbeit. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat 30-Minuten testen das DBA Erbschaftssteuer. Doppelbesteuerungsabkommen, DBA. Sie sorgt dafür, dass das Besteuerungsrecht in bestimmten Fällen, und hier besonders für kurzfristige Arbeitsverhältnisse, im Staate der Ansässigkeit verbleibt. die Arbeit in dem anderen Staat darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als 183 Tage ausgeübt werden, die Vergütung darf nicht von oder für einen Arbeitgeber außerhalb des Arbeitsstaates gezahlt werden und. Ausübungstage auf die Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat abgestellt (zum Beispiel Dänemark), ist hierbei jeder Tag zu berücksichtigen, an dem sich der Arbeitnehmer, sei es auch nur für kurze Zeit, in dem anderen Vertragsstaat zur Arbeitsausübung tatsächlich aufgehalten hat. 4 OECD-MA . Art. Ungeachtet dessen können Vergütungen,die eine in Deutschland ansässige Person für eine inÖsterreich ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht,nur in Deutschland besteuert werden, wenn. Sie ist bei einer dänischen Firma angestellt. Art. Art. 15 Rn. von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat 16 Unselbständige Arbeit. Mit Deutschland gibt Es Zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Wird in einem DBA zur Ermittlung der Aufenthalts- bzw. © 2020 DANTAX Steuerberatungsgesellschaft mbH. die Vergütung darf nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtungen getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat. besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat 24: Vermeidung der Doppelbesteuerung. (1) Vorbehaltlich der Artikel 17, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit … Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt. 14 (Selbständige Arbeit) Arm’s-Length-Grundsatz Art. 1-115 | 145. 15 MA) Brandis in Wassermeyer, DBA | DBA Schweiz Art. Art. 15 Unselbständige Arbeit. (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die Doppelbesteuerung wird in diesem Fall in Deutschland durch das Freistellungsverfahren vermieden. [Ja, so ist es bei mir, also teilweise in Belgien besteuern] Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach den DBA Folgendes: Inhaltsübersicht . 15 MA) Brandis in Wassermeyer, DBA | DBA Schweiz Art. Art. einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat Kalenderjahres aufhält und, die Vergütungen von anderen Staat ansässig ist, und. Wassermeyer, DBA Art. EL September 2018 15 Unselbständige Arbeit (Art. Eine Person wohnt in Deutschland und ist dort ansässig. 4 Abs. 1.2 OECD-Musterabkommen . 15 MA) Brandis in Wassermeyer, DBA | DBA Schweiz Art. Ungeachtet dessen können Vergütungen,die eine in Deutschland ansässige Person für eine inÖsterreich ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht,nur in Deutschland besteuert werden, wenn. EL März 2019 Es muss sich hier um unselbständige Arbeit handeln. (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. nach dem alten DBA: der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als … EL März 2019 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn Die bloße Verwertung stellt keine Tätigkeit i. S. der DBA dar (§ 49 Abs. 8 (Schiffahrt, Binnenschiffahrt, Luftfahrt) 4 Abs. Beispiel: [Urheberrecht für diese Seite: Reinhard Herrmann, DANTAX] 16: Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Art. 15 Rn. 2 (Geltungsbereich) ApS Art. Ansässigkeit Art. Da Frank B. Müller sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt, aber in Deutschland der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt, gilt Herr Müller gemäß Art. DBA-Wortlaut (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. 10 (Dividenden) Arbeitslosenversicherung Art. werden, wenn, der Empfänger sich im Diese Bestimmung nennt man auch Monteurklausel. 14 DBA ES – Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (1) Vorbehaltlich der Artikel 15 , 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Die zuständigen Behörden treffen nach Artikel 43 die Vereinbarungen, die notwendig sind, um eine doppelte Erhebung von Abzugsteuern zu vermeiden und die Steueransprüche der beiden Vertragsstaaten zu sichern. Es gab keine grundlegenden Änderungen - aber viele Neuerungen im Detail. 2 lit. 1 Nr. 15 OECD-MA Deshalb muss ein Arbeitgeber bei einer Mitarbeiterentsendung, bei der die Schweiz den Arbeitslohn besteuern darf (siehe oben Einkünfte aus unselbständiger Arbeit), trotzdem den vollen Lohnsteuerabzug vornehmen. In diesen Fall sind nicht alle drei Bedingungen der obengenannten Klausel erfüllt. 13: Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Art. Art. ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat 1.2.2.1 Art. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die natürliche Person in der Schweiz ansässig geworden ist, um hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert ist. die Vergütungen nicht Nach einigen DBA ist jedoch die Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat maßgebend wie z. 1-67 | 143. Art. hat. Die Besteuerung des Lohns oder Gehaltes kann somit nur in Deutschland geschehen. (1) Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Artikel 15 (unselbständige Arbeit) des DBA Deutschland Belgien sagt, soweit ich das verstehe: 1) Arbeitsentgelt wird in Deutschland besteuert, es sei denn, Arbeit wird in Belgien ausgeführt, dann muss der Teil der Vergütung in Belgien versteuert werden. Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen, Beispiel: [Urheberrecht für diese Seite: Reinhard Herrmann, DANTAX], ABSCHNITT II: BESTEUERUNG DES EINKOMMENS UND VERMÖGENS, Art. Art. Die abkommenskonforme Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt grundsätzlich im Veranlagungsweg. Art. Renten und Unterhaltszahlungen), 19 (Öffentlicher Dienst; Sozialversicherung) (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit … (1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit … [Doppelbesteuerungsabkommen Polen 2003] | IntV [DBA PL 2003]: Artikel 15 Unselbständige Arbeit Rechtsstand: 19.12.2004 15 Unselbständige Arbeit. 1 Allgemeines . Artikel 15 Unselbständige Arbeit (1) Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern 18 (Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen) Architekt Art. die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
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